von netmiq » Mittwoch 6. Januar 2010, 01:08
Hier eine Übersicht über die Definitionen der Partikelminderungsstufen (PM-Stufen) :
Folgende sieben Partikelminderungsstufen (PM-Stufen) werden nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO definiert:
Stufe PM01
Für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe Euro-1. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-2-Diesel-Pkw der Gruppe III geltenden Partikelmasse-Grenzwert von 0,170 g/km einhalten.
Stufe PM0
Für Diesel-Pkw mit Euro-1-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe Euro-2. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-2-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse-Grenzwert von 0,100 g/km einhalten.
Stufe PM1
Für Diesel-Pkw mit Euro-1- und Euro-2-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gemäß Richtlinie 98/69/EG Zeile A (Euro 3/II, Euro 3/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-3-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse-Grenzwert von 0,05 g/km einhalten.
Stufe PM2
Für Diesel-Pkw mit Euro-3-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gemäß Richtlinie 98/69/EG Zeile B (Euro 4/II, Euro 4/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-4-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse-Grenzwert von 0,025 g/km einhalten.
Stufe PM3
Für Diesel-Pkw mit Euro-4-Abgasnorm. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den halbierten Euro-4-Partikelmasse-Grenzwert für Diesel-Pkw von 0,0125 g/km einhalten.
Stufe PM4
Für Diesel-Pkw mit Euro-4-Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die bereits ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber wegen fehlender Produktionskapazitäten nicht mit so genannten „geschlossenen Partikelfiltern“ ausgerüstet werden konnten, die eine Minderungsrate von mehr als 90 Prozent erreichen. Durch deren Nachrüstung müssen die Fahrzeuge den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro-5-Abgasnorm vorgeschriebenen Partikelmasse-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten.
Stufe PM5
Für Diesel-Pkw mit Euro-3- und Euro-4-Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden/werden, den von der Europäische Kommission für die zukünftige Euro-5-Abgasnorm vorgeschriebenen Partikelmasse-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten.
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